Experten warnen: Wer Alkohol trinkt, riskiert auch als Fußgänger seinen
Führerschein

· Verband
für bürgernahe Verkehrspolitik e.V. (VFBV) kritisiert kontroverses Urteil des
Verwaltungsgerichtes Mainz

· Bei mehr
als 1,6 Promille kann eine MPU angeordnet werden: Ein Drittel aller Fälle
resultiert im Entzug der Fahrerlaubnis

Berlin, 3. April 2014 – Der Verband für bürgernahe Verkehrspolitik e.V.
(VFBV) warnt: Auch wer als Fußgänger durch übermäßigen Alkoholgenuss auffällig
wird, kann seinen Führerschein verlieren. Hintergrund ist ein kontroverses
Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz (Az.: 3 L 823/12.MZ), welches von immer
mehr Straßenverkehrsämtern in Deutschland angewendet wird: Stellt die Polizei einen
Alkoholwert von mehr als 1,6 Promille fest, muss sich der Betroffene einer
medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen – auch wenn er das
Auto vorsorglich stehen gelassen hat. Besteht er diese nicht, droht automatisch
der Entzug der Fahrerlaubnis. Mathias Voigt, Rechtsanwalt und Vorsitzender des
VFBV, sieht diese Praxis kritisch: „Das Mainzer Urteil basiert auf der Annahme,
dass einmaliges Auffälligwerden ein Indiz für eine ausgeprägte
Alkoholproblematik sei. Hier wird eine Kausalität unterstellt, die sich in den
wenigsten Fällen belegen lässt – eine gefährliche Entwicklung im deutschen
Verkehrsrecht.“

Basis des Urteils war die Festnahme eines randalierenden Mannes: Obwohl
es keine erkennbare Absicht oder Möglichkeit für den Mann gab, sich hinter das
Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, wurde ein Bluttest vorgenommen, dessen
Resultat weit über der 1,6 Promillegrenze lag. Die Folge: Der Mann musste sich
einer MPU unterziehen – bei Nichtbestehen des Tests wäre seine Fahrerlaubnis
entzogen worden. Besonders problematisch: MPUs haben eine Durchfallquote von
mehr als 33 Prozent. Entsprechend kommt das Mainzer Urteil einem automatischen
Führerscheinentzug von mehr als einem Drittel der Betroffenen gleich. Doch auch
bei Bestehen der MPU ist der Schaden groß: Für die Untersuchung werden zwischen
340 und 740 Euro fällig, die es aus eigener Tasche zu zahlen gilt.

Das Mainzer Gericht weist in seinem Urteil auf wissenschaftliche
Erkenntnisse hin, nach denen mehr als 1,6 Promille Alkoholgehalt im Blut ein
Anzeichen für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung sei. Entsprechend sei
die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der Betroffene künftig unter Alkoholeinfluss
ein Fahrzeug führe. Aus Sicht von Mathias Voigt ein nicht nachvollziehbarer
Rückschluss: „1,6 Promille entsprechen etwa 1,5 Litern Wein oder fünf großen Gläsern
Pils – das kommt zu Karneval, dem Oktoberfest oder auch auf privaten Feiern
durchaus mal zusammen. Definitiv zu viel, um sich hinter das Steuer eines
Fahrzeugs zu setzen, aber ebenso wenig Anlass für eine solche haltlose
Generalisierung.“ 

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