EU-Whistleblower-Direktive setzt Unternehmen unter Zugzwang

Pflicht zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems bis Ende 2021

  • EU-Whistleblower-Richtlinie verpflichtet Unternehmen zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems bis Ende 2021.
  • Laut Studie hinken deutsche Unternehmen bei der Umsetzung noch hinterher.
  • Verschiedene Tools auf dem Markt versprechen Unternehmen Richtlinien-konforme Umsetzung.

Wiesbaden, 15. Oktober 2020 – Die EU-Mitgliedstaaten sind sich bereits seit 16. Dezember 2019 einig: Whistleblowern (zu dt. Hinweisgebenden) soll besonderer Schutz zukommen, damit sie vermeintliche Verstöße gegen Unionsrecht in und von Organisationen ohne Angst vor negativen beruflichen oder persönlichen Konsequenzen melden können. Deswegen haben die Mitgliedsländer damals die neue Whistleblower-Richtlinie verabschiedet. Sie selbst haben noch bis Ende 2021 Zeit, diese Direktive in jeweils nationales Recht umzusetzen. Weitreichende Folgen hat das für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten oder mehr als 10 Mio. Euro Jahresumsatz. Sie sind nun verpflichtet, ein internes Meldesystem zur Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen zugänglich zu machen und müssen dabei jede Menge Anforderungen beachten. Zudem drohen Sanktionen bei Nichtumsetzung. Einer aktuellen Studie der Technischen Universität Darmstadt zu Folge, haben deutsche Unternehmen in diesem Zusammenhang noch sehr viel Nachholbedarf.

„Hätten funktionierende Whistleblower-Systeme den Wirecard- oder auch den Diesel-Skandal früher aufdecken und damit die Negativfolgen für Anleger und Kunden reduziert werden können?“, fragt Christopher Seinecke, Associate Director der Technologieberatung INVENSITY mit Sitz in Wiesbaden. Seinecke: „Im Nachhinein können wir das natürlich nicht mit Sicherheit beantworten. Auch, wenn wir davon ausgehen, dass wir die Frage wahrscheinlich bejahen müssten. Fest steht jedoch, dass ein Whistleblower-System gemäß der neuen EU-Richtlinie nicht nur Hinweisgebern zusätzlichen Schutz vor Repressalien bietet. Bei allen Mehraufwänden: Unternehmen und gerade auch ihre Führungskräfte reduzieren damit vor allem auch das Rechtsrisiko der Firma und gegebenenfalls auch ihr persönliches.“

Die neue Direktive schreibt nicht nur eine generelle Pflicht zur Einrichtung eines solchen internen Hinweisgebersystems vor. Sie stellt darüber hinaus spezifische Anforderungen an dieses. Für Unternehmen sind sicherlich die folgenden besonders interessant: Whistleblower müssen die Möglichkeit haben, Hinweise schriftlich, telefonisch oder persönlich abzugeben. Die Anonymität des Whistleblowers muss dabei über den gesamten Verarbeitungsprozess eines Hinweises und darüber hinaus gegeben sein. Unter anderem auch dann, wenn zu Ermittlungszwecken Nachfragen an ihn gestellt werden müssen. Zudem gibt es Fristen, innerhalb derer Meldungen bearbeitet werden müssen. So muss der Eingang des Hinweises innerhalb von sieben Tagen bestätigt, der Whistleblower innerhalb von drei Monaten über das Ergebnis der Untersuchung und eingeleitete Maßnahmen informiert werden. Zusätzlich zur Einrichtung des beschriebenen Meldesystems führt die neue Richtlinie auch zu einer prozessualen Beweislast beim Arbeitgeber, dass eine Kündigung beispielsweise nicht aufgrund eines gegebenen Hinweises erfolgte.

Laut der aktuellen Studie „Verantwortungsbewusst durch die Krise“ der Technischen Universität Darmstadt mangele es in deutschen Unternehmen noch an klaren Regelungen und Vorgaben zur Umsetzung der EU-Richtlinie. Insgesamt 500 Arbeitnehmer aus ganz Deutschland wurden in diesem Zusammenhang befragt. Demnach haben diese im Durchschnitt angegeben, kaum von ihren Unternehmen über die Bedeutung der Richtlinie informiert worden zu sein.

„Das zurückhaltende Verhalten der Unternehmer liegt wahrscheinlich unter anderem in der Unsicherheit begründet, etwas falsch zu machen, das einem später juristisch auf die Füße fällt“, gibt Seinecke zu bedenken. Um eine absolut Richtlinien-konforme Umsetzung zu erleichtern, gäbe es laut Seinecke bereits einige Tools am Markt. Er empfehle dabei immer eine Lösung, bei der das Hinweisgeber-System extern gehostet und betrieben wird und von überall aus, beispielsweise über ein Webportal, zu erreichen ist. Ein solches abgesichertes System, kombiniert mit der Expertise externer Rechtsanwälte, die einen Hinweis verfolgen, habe für Unternehmen zum einen den geringsten Betreuungsaufwand zur Folge. Zum anderen könne so die größtmögliche Unabhängigkeit und Vertraulichkeit gewährleistet werden.