Besteuerung von Betriebsfahrzeugen: So profitieren Unternehmen

Steuerberatungsgesellschaft STEURAT hilft, alle Vorteile effektiv zu nutzen

Wiesbaden, 04. Dezember 2012 – Die private Nutzung von Fahrzeugen in deutschen Unternehmen wird in vielen Fällen ab sofort deutlich günstiger – möglich macht es ein aktuelles Schreiben (Az. IV C 6 – S 2177/10/10002) des Bundesfinanzministeriums (BMF). Doch um die steuerrechtlichen Möglichkeiten des Schreibens vom 15. November richtig zu nutzen, müssen Unternehmer einiges beachten. Thomas Kunsch, geschäftsführender Gesellschafter der Wiesbadener Steuerberatungsgesellschaft STEURAT (www.steurat.de), erklärt: „Befinden sich in einem Betrieb mehrere Fahrzeuge, unterstellte das Finanzamt bisher pauschal, dass jedes davon privat genutzt wird. Diese häufig zu unzutreffenden Ergebnissen führende Versteuerung wurde nun vom BMF geändert.“

Demnach müssen Unternehmer nicht mehr eine fiktive private Nutzung von Poolfahrzeugen versteuern, sofern diese von den Betriebsangehörigen nur rein dienstlich genutzt werden. Das betrifft neben sogenannten Werkstattwagen auch Vorführfahrzeuge, Fahrzeuge, die zur Vermietung bestimmt sind und solche, die für die berufliche Tätigkeit und Leistungserbringung des Steuerpflichtigen essentiell sind – etwa in Handwerksbetrieben. Dies hat das BMF jetzt klargestellt, so Thomas Kunsch: „Unternehmer müssen im Rahmen ihrer Gewinnermittlung für die Betriebsfahrzeuge nur noch das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis mit der sogenannten 1 % Regelung versteuern. Aus Vereinfachungsgründen wird das Finanzamt diesem Ansatz künftig folgen und für weitere Fahrzeuge im Betrieb keinen zusätzlichen pauschalen Nutzungswert ansetzen.“

Zu beachten ist allerdings, dass bei der privaten Nutzung von Betriebsfahrzeugen durch Personen aus der Privatsphäre des Steuerpflichtigen, etwa Ehepartner oder Kinder, weitere Fahrzeuge für Privatfahrten versteuert werden müssen. Hierbei wird bei der Ermittlung des Privatanteils je Person der PKW mit dem nächsthöchsten Listenpreis erfasst werden. Wird ein Fahrzeug vom Steuerpflichtigen sowie einem oder mehreren Mitarbeitern genutzt, ist der pauschale Nutzungswert von einem Prozent des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Thomas Kunsch steht vor allem mittelständischen Kunden im Rhein-Main-Gebiet bei sämtlichen Steuerfragen zur Verfügung und begrüßt die neue Regelung: „Das aktuelle Schreiben schafft Klarheit und neue Möglichkeiten für den deutschen Mittelstand. Mit passender und praxisorientierter Beratung helfen wir unseren Kunden, diese in vollem Umfang zu nutzen.“

Die Wiesbadener Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgruppe STEURAT und CONFIDIUM (www.steurat.de) hat sich mit jahrzehntelanger Erfahrung als zuverlässiger Partner mittelständischer Unternehmen und privater Mandanten im Rhein-Main-Gebiet fest etabliert. Mit persönlicher und lösungsorientierter Beratung unterstützen die mehr als 20 STEURAT-Experten rund um Geschäftsführer Thomas Kunsch ihre Mandanten bei einer optimalen Gestaltung ihrer steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Planung – stets zugeschnitten auf die individuellen Anforderungen und Bedürfnisse jedes Unternehmens.